Rn 1

Bezweckt ist der Schutz des Erben gegen eine unverschuldete (vgl § 17 FamFG) Versäumung der Inventarfrist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht fehlerhaft mitteilt, die Frist sei noch nicht verstrichen (Brandbg ZEV 20, 191).

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