Rn 3

Die Inventarfrist beginnt gem § 15 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses an die Erben, wobei die Frist für jeden Erben gesondert läuft. Erfolgte die Annahme der Erbschaft vor der Fristbestimmung, beginnt die Inventarfrist erst mit Bestimmung der Frist. Schlägt der Erbe aus verliert die Fristsetzung ihre Wirkung.

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