Rn 6

Neben der Vergütung kann der Nachlassverwalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, § 1888 II), wie zB Bürokosten (BayObLG Rpfleger 85, 402; vgl § 1960 Rn 41).

 

Rn 7

Im Streit mit den Erben über den Aufwendungsersatzanspruch entscheidet das Prozessgericht, wobei die Anforderungen nicht vom Nachlassgericht festzusetzen sind. Dadurch wird die Festsetzung einer Pauschalvergütung für Aufwendungen und Vergütung ausgeschlossen (Zweibr Rpfleger 80, 103). § 1881 ist dabei nicht anwendbar (BGH FamRZ 18, 958).

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