Rn 1

Der Verwalter hat einen Anspruch auf Vergütung, die aus dem Nachlass geschuldet wird, einer ausdr Anordnung bedarf es nicht (BGH NJW 18, 2960). Für die Festsetzung ist das Nachlassgericht zuständig. Eine Abschlagszahlung kann der Nachlassverwalter nur verlangen, sofern seine Vergütung noch nicht abschließend berechnet und geltend gemacht werden kann (Zweibr FamRZ 07, 1191).

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