Rn 23

Ist ausreichend Masse vorhanden, kann der Nachlassverwalter den Erben einen notdürftigen Unterhalt gewähren, wobei allerdings die Genehmigung des Nachlassgerichts einzuholen ist.

 

Rn 24

Nicht zu den Aufgaben eines Nachlassverwalters gehört die Errichtung eines Inventars, da dieses Recht weiterhin den Erben zusteht (Staud/Dobler § 1985 Rz 37) sowie die Auseinandersetzung des Nachlasses und dessen Verteilung unter den Miterben (RGZ 72, 260).

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