Rn 11

Der Nachlassverwaltung unterliegen alle vermögensrechtlichen Bestandteile des Nachlasses einschl der nach dem Erbfall entstandenen Ansprüche (MüKo/Küpper § 1985 Rz 5).

 

Rn 12

Auch das unpfändbare Vermögen gem § 36 InsO, § 811 ZPO wird nicht von der Nachlassverwaltung erfasst, wobei sich die Unpfändbarkeit aus der Person des Erben bestimmt (MüKo/Küpper § 1985 Rz 4). Der Nachlassverwaltung unterliegt auch nicht ein im Wege der Sondererbfolge übergegangener Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft, soweit es um die Mitgliedschaftsrechte geht (BGH NJW 84, 2104). Daher kann er auch nicht über ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück verfügen (BayObLG FamRZ 91, 485) und Grundbuchberichtigung verlangen (Hamm OLGZ 93, 147). Der Nachlassverwalter ist in diesen Fällen darauf beschränkt, den Anspruch des Gesellschaftererben auf den Gewinnanteil und das Abfindungsguthaben geltend zu machen und das Recht auszuüben, das Handelsgeschäft mit Aktiva u Passiva zu übernehmen, ohne es zuvor zu liquidieren (BGH WM 94, 382 [BGH 18.10.1993 - II ZR 171/92]).

 

Rn 13

Dagegen kann der Verwalter, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, das ererbte Mitgliedschaftsrecht unabhängig vom Inhalt der Satzung wahrnehmen (Grüneberg/Weidlich § 1985 Rz 4). Ein Sonderkündigungsrecht ggü dem Geschäftsführer steht ihm nicht zu, insb ist § 113 InsO nicht entspr anwwendbar (Celle ZEV 18, 26 [OLG Bremen 30.08.2017 - 5 W 10/17]).

 

Rn 14

Verliert der Erbe infolge Verschuldens eines Dritten einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand, und erwirbt der Erbe stattdessen einen Ersatzanspruch gegen den Dritten, so fällt dieser auf Grund des Surrogationsgrundsatzes in den Nachlass (BGHZ 46, 221).

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