Rn 16

Ist die Insolvenzmasse durch eine Gegenleistung für die unwirksame Verfügung des Erben bereichert, ist sie nach § 81 I 3 InsO im Insolvenzverfahren aus der Masse zurück zu gewähren. Wurden vom Erben am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechtshandlungen vorgenommen, wird nach § 81 III InsO vermutet, dass sie nach der Anordnung (MüKo/Küpper § 1984 Rz 5) vorgenommen wurden. Wird eine Leistung an den Erben erbracht, so wirkt sie in analoger Anwendung des § 82 InsO schuldbefreiend, wenn sie in Unkenntnis der Nachlassverwaltung erfolgte.

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