Rn 10

Mit Wirksamwerden der Nachlassverwaltungsanordnung verliert der Erbe auch die aktive und passive Prozessführungsbefugnis (Erman/Horn § 1984 Rz 4), um dadurch die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu erreichen, § 80 InsO analog. Als gesetzlicher Prozessstandschafter ist allein der Nachlassverwalter berechtigt, die zum Nachlass gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Klage eines Nachlassgläubigers gegen den Erben ist unzulässig, sofern der Erbe nicht bereits unbeschränkt haftet.

 

Rn 11

Nach Anordnung der Nachlassverwaltung kann eine Nachlassforderung nur gegen den Verwalter prozessual geltend gemacht werden; die Nachlassabsonderung schützt den Erben nicht nur vor einer Haftung mit seinem Eigenvermögen, sondern auch vor der persönlichen Einbeziehung in einen Nachlassrechtsstreit einschließlich der damit verbundenen persönlichen Kostentragungspflicht (Celle, MDR 09, 989).

 

Rn 12

Durch die Nachlassverwaltung wird ein bereits anhängiger Rechtsstreit unterbrochen bzw ausgesetzt, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt war, §§ 241, 246 ZPO. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur durch den Nachlassverwalter. Allerdings kann der Erbe ermächtigt werden, den Aktivprozess im eigenen Namen, aber für den Nachlass, dh in gewillkürter Prozessstandschaft, zu führen (BGH NJW 63, 297 [BGH 28.11.1962 - V ZR 9/61]). Als Partei kraft Amtes ist der Nachlassverwalter nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen Prozesse des Nachlasses prozessführungsbefugt.

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