Rn 1

Die im Beschlusswege ergehende Anordnung wird gem § 40 I FamFG mit der Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses an den/die Erben bzw den Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger wirksam (Staud/Dobler § 1983 Rz 3). Die Verfahrensanordnung ist ebenso wenig Wirksamkeitsvoraussetzung wie eine bestimmte Wortwahl (Grüneberg/Weidlich § 1983 Rz 1). Die Bekanntmachung muss sämtlichen Nachlasserben zugestellt werden (Soergel/Magnus § 1981 Rz 1; aA Staud/Dobler § 1984 Rz 2).

 

Rn 2

Für die Bekanntmachung reicht die nähere Bezeichnung des Nachlasses, Name und letzter Wohnsitz des Erblassers, die Daten des Nachlassverwalters und die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung; die Namen der Erben sind nicht erforderlich (MüKo/Küpper § 1983 Rz 1). Eine einmalige Veröffentlichung genügt. Sie erfolgt idR in einer überregionalen, aber örtlich gebundenen Tageszeitung. Der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bedarf es nicht (NK-BGB/Krug § 1983 Rz 3 (anders bei Nachlassinsolvenz § 30 InsO).

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