Rn 14

Der Nachlassverwalter wird vom Rechtspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen eingesetzt. Geeignet ist hierzu jede Person, wenn es sich um einen unbedingt unbefangenen Dritten handelt (Planck/Flad Anm 4b). Wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts kann ein Erbe nicht zum Nachlassverwalter bestellt werden (Staud/Dobler § 1981 Rz 29). Dagegen ist der verwaltende Testamentsvollstrecker sowie der Zwangsverwalter eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eine geeignete Person iSd § 1981. Auch ein Nachlassgläubiger kommt in Betracht, wobei aber auch hier die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.

 

Rn 15

Eine Pflicht zur Übernahme des Verwalteramtes besteht nicht, weil die Tätigkeit nicht unmittelbar im öffentlichen Interesse erfolgt (Soergel/Magnus § 1981 Rz 14).

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