Rn 12

Nach Abs 3 sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu erstatten, soweit er als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Beauftragter Ersatz verlangen könnte. Diese Ansprüche sind ggü dem Nachlassverwalter/-insolvenzverwalter geltend zu machen.

 

Rn 13

§ 323 InsO versagt dem Erben im Nachlassinsolvenzverfahren die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, um die beschleunigte Verfahrensabwicklung nicht zu behindern. Folglich kann auch im Verfahren der Nachlassverwaltung kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

 

Rn 14

IÜ ist der Erbe grds nicht berechtigt, für seine Geschäftsführung und Verwaltung eine Vergütung zu beanspruchen, da ihm aus §§ 662, 1978 kein Vergütungsanspruch zusteht (BGHZ 122, 297).

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