Rn 1

Zweck der Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zu erhalten. Der Erbe kann zunächst über den Nachlass in gleicher Weise verfügen, wie über sein sonstiges Vermögen, ist aber Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so tritt nachträglich eine Verantwortlichkeit des Erben für Handlungen vor diesem Zeitpunkt ein. Für Handlungen in der Zeit vor Annahme der Erbschaft hat er als Geschäftsführer ohne Auftrag einzustehen, und für Zeiträume nach Annahme gilt er als Beauftragter (§§ 662 ff). Die Ansprüche der Nachlassgläubiger aus § 1978 richten sich gegen das Eigenvermögen des Erben, und zwar unabhängig davon, ob eine beschränkte Erbenhaftung besteht (BGH WM 85, 866 [BGH 07.03.1985 - III ZR 90/83]). Eingeschränkt wird die Haftung durch § 1979. Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist das Prozessgericht an den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden (BGH NJW 14, 391 [BGH 10.10.2013 - IX ZR 30/12]).

 

Rn 2

Da es sich nicht um Ansprüche iSd § 197 I Nr 2 handelt, gelten für die Verjährung die §§ 195, 199.

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