Rn 10

Nach § 1973 II 3 kann der Erbe die Herausgabe und damit die Zwangsvollstreckung in die noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung ihres Wertes abwenden. Er kann die zur Befriedigung seiner eigenen Ersatzansprüche erforderlichen Gegenstände zurückbehalten, sie sind nicht Nachlassüberschuss (RGRK/Kregel § 1973 Rz 22; NK-BGB/Krug § 973 Rz 14). Maßgebender Zeitpunkt zur Ermittlung des Schätzwertes für den Wertersatz ist die Ausübung des Wahlrechts durch den Erben.

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