Rn 1

Dinglich gesicherte oder ihnen gleichgestellte Gläubiger werden durch den Ausschluss im Aufgebotsverfahren des § 1973 nicht betroffen; sie brauchen ihre Forderungen nicht anzumelden, da ihre Ansprüche nur einen bestimmten Nachlassgegenstand betreffen (Grüneberg/Weidlich § 1971 Rz 1). Entscheidend ist, dass sie die bevorrechtigte Stellung vor dem Ausschließungsbeschluss innehatten.

 

Rn 2

Als im Aufgebotsverfahren nicht betroffene Gläubiger kommen in Betracht: Pfandgläubiger nach §§ 1204, 1273; Gläubiger mit vormerkungsgesicherten Ansprüchen und Gläubiger, die ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen auf eine Sache haben, Absonderungs- und Aussonderungsberechtigte (§§ 47, 48 InsO) sowie die öffentlichen Kassen bzgl der wegen Abgaben beschlagnahmten Gegenstände (RGZ 64, 248) und die Realberechtigten in der Zwangsversteigerung nach § 10 ZVG (Erman/Horn § 1971 Rz 1).

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