Rn 4

Neben dem Erben kommen uU auch vertraglich haftende Dritte oder infolge Ersatzpflicht bei Tötung Verpflichtete in Betracht (Zimmermann ZEV 97, 440). Auch hat der Sozialhilfeträger (§ 74 SGB XII) die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen, soweit dem verpflichteten Erbe (BVerwG NJW 98, 1329; BayLSG ZEV 19, 160) nach seinen Verhältnissen die Tragung der Beerdigungskosten nicht zugemutet werden kann (BSG FamRZ 10, 292). Eine Unterrichtungspflicht des Sozialhilfeträgers vor der Bestattung besteht nicht (BVerwG FamRZ 97, 1472).

 

Rn 5

Wer nur aus sittlichem Anstand, ohne eine Rechtspflicht, die Bestattung übernimmt, ist nicht bestattungspflichtig; er muss vielmehr öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet sein und ihn muss die Kostenlast ›rechtlich notwendig‹ treffen (BVerwG NJW 03, 3146).

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