Rn 18

Grds ist eine Vereinbarung des Erben mit dem Gläubiger dahingehend möglich, dass die Verbindlichkeit nur ggü dem Nachlass oder dem Eigenvermögen bestehen soll (BGH WM 68, 798). Will der Erbe die Beschränkung auf den Nachlass, genügt, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er nur für den Nachlass handelt und der Gläubiger sich darauf einlässt (RGZ 146, 346).

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