Rn 5

Die Prozessführungsbefugnis des Fiskus ist auch ggü den Personen zu verneinen (Staud/Dobler § 1966 Rz 3), gegen die er ein rechtskräftiges, sein Erbrecht feststellendes Urt erstritten hat (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1), weil das Nachlassgericht nicht daran gehindert ist, den Feststellungsbeschluss wegen ermittelter Verwandter zu unterlassen.

 

Rn 6

Die vor Erlass des Feststellungsbeschlusses gegen den Fiskus erhobene Klage ist nach § 1958 analog als unwirksam anzusehen (NK-BGB/Krug § 1966 Rz 12).

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