Rn 2

Die öffentliche Aufforderung, die die Erbenermittlung ermöglicht (KG ZEV 97, 118) und dem nach § 1964 vorgesehenen Feststellungsbeschluss vorausgehen muss, darf erst nach Ablauf der Frist des § 1964 I erfolgen (Frohn Rpfleger 86, 37). Sind bis zum Feststellungsbeschluss keine Anmeldungen erfolgt, ist die Dreimonatsfrist des II nicht abzuwarten (KG OLGE 18, 322). Für den Fiskus besteht keine Gebührenfreiheit nach § 2 I GNotKG (Naumb Rpfleger 16, 248 [OLG Naumburg 09.11.2015 - 12 W 75/15]).

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