Rn 4

Grundlage des Erbrechts des Fiskus ist der Feststellungsbeschluss (BayObLG JW 35, 2518); er ersetzt jedoch nicht den nach § 35 GBO erforderlichen Erbschein nicht (str Meikel/Krause/Weber in: Böttcher, GBO, 12. Aufl 21 § 35 Rz 26; BayObLG MDR 87, 762).

 

Rn 5

Gegen die Feststellung des Staatserbrechts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 I, 63 I FamFG) zulässig (BGH NJW 12, 453 [BGH 23.11.2011 - IV ZB 15/11]). Beschwerdeberechtigt sind neben dem Fiskus (BGH aaO) auch andere Erbprätendenten, die ihr Recht nach § 1965 angemeldet haben (KG NJW-RR 11, 587), selbst wenn sie ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (BayObLG FamRZ 86, 728). Gegen die Ablehnung des Staates als gesetzlichen Erben steht den Nachlassgläubigern die Beschwerdemöglichkeit zu (BayObLGZ 57, 360). Da andere Erben kein Beschwerderecht besitzen, kann der angeblich übergangene Erbe nach § 1965 II Klage gegen den Staat erheben oder einen Erbschein beantragen (KG Rpfleger 70, 340).

 

Rn 6

Nach Erlass des Beschlusses ist die Nachlasspflegschaft aufzuheben und der Nachlass an den Staat herauszugeben (Erman/Schmidt § 1964 Rz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge