Rn 50
Die Aufzählung in § 1960 II ist nicht abschließend, im Bedarfsfall sind andere Sicherungsmaßnahmen möglich, wie zB bei verderblichen Waren der freihändige Verkauf, wobei der Erlös dem Nachlass zufällt (vgl Staud/Mesina § 1960 Rz 18).
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