Rn 13

Das Anlegen von Siegeln kommt in Betracht bei der Versiegelung der Wohnung des Erblassers, wenn sich Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten befinden und eine Inbesitznahme infolge der räumlichen Entfernung nicht schnell genug möglich ist.

 

Rn 14

Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht ist für die Anordnung der Siegelung zuständig. Sie kann vAw oder auf Antrag erfolgen und wird entweder vom Rechtspfleger selbst vorgenommen oder auf Organe übertragen. Bei Bedarf kann sie, wenn die Siegelung behindert wird, aufgrund einer Anordnung des Nachlassgerichts mit Gewaltmitteln nach § 35 FamFG erzwungen werden (NK-BGB/Krug § 1960 Rz 25).

 

Rn 15

Der Anspruch auf Siegelung entfällt, wenn der Erbe bekannt ist und den Nachlass in Besitz hat. Gegen die Aufhebung der Siegelung steht dem Erben kein Beschwerderecht zu.

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