Rn 1

Die Vorschrift, insb die Nachlasspflegschaft (Rn 19), dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder noch nicht sicher bekannten Erben. Die Nachlasspflegschaft hat iÜ keinen Vorrang vor anderen Möglichkeiten zur Klärung der Rechtslage etwa dem Aufgebotsverfahren nach § 1170 (BGH NJW 14, 693). Nach dem Erbfall ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers für alle sich aus der Erbschaft ergebenden Angelegenheiten zuständig. Der Staat greift in die privaten Nachlassangelegenheiten des Erben daher grds nicht ein. Bestehen von Seiten des Nachlassgerichts keine Zweifel an der Existenz der Erben, ihrer Identität, Erbberechtigung und Erbschaftsannahme, werden keine staatlichen Fürsorgemaßnahmen ergriffen (Ddorf FamRZ 95, 895). Dies gilt selbst dann, wenn bei Zerstrittenheit der vorhandenen Erben ein Tätigwerden sinnvoll erscheint (Zweibr Rpfleger 86, 433). Möglich ist hier jedoch ein Verfahren nach §§ 343 ff FamFG.

 

Rn 2

Die Anordnung der Nachlasssicherung ist nur hinsichtlich eines Erbteils zulässig, für den die Voraussetzungen des § 1960 vorliegen (Tidow RPfleger 91, 400). Sind die Erben teils unbekannt, teils ermittelt und teils unbekannten Aufenthalts kommt damit nicht etwa eine Nachlasspflegschaft für alle Erben (den gesamten Nachlass), sondern allein eine ›Teilnachlasspflegschaft‹ in Betracht, auch zu dem Zweck der Erbauseinandersetzung (Hamm ZEV 15, 364; Zimmermann FGPrax 04, 198; aA Ddorf FamRZ 19, 174; München ZEV 19, 267: kein Sicherungsinteresse). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, ist er aber unbekannten Aufenthalts, kommt eine Abwesenheitspflegschaft (§ 1884) in Betracht; hat er die Erbschaft noch nicht angenommen, kommt die Nachlasspflegschaft in Betracht (Frankf FamRZ 16, 1502).

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