Rn 6

Soweit den Ansprüchen auf dingliche Rechtsänderung ein Gegenleistungsanspruch ggü steht, wollte der Gesetzgeber ein zu starkes Auseinanderfallen der Verjährungen beider Ansprüche und Störung des Synallagmas dadurch, dass auf den Gegenleistungsanspruch nur die Regelverjährung (§ 195) Anwendung findet, vermeiden. Bsp ist der Anspruch des Übergebers eines Grundstücks auf Teilauskehrung des beim Verkauf des Grundstücks erzielten Erlöses (BGH 8.11.13 – V ZR 95/12 Rz 12 ff; BGH 12.12.14 – V ZR 109/14 Rz 18). Die mit ›Anspruch auf die Gegenleistung‹ angesprochene Wechselbezüglichkeit ist nicht auf vertragliche Ansprüche begrenzt, sondern kann auch bei gesetzlichen Ansprüchen vorliegen, wenn das geforderte Gegenseitigkeitsverhältnis besteht und daher eine ›verjährungsrechtliche Waffengleichheit‹ vom Gesetzgeber gewollt ist (BGH NJW-RR 08, 824 [BGH 25.01.2008 - V ZR 118/07] Rz 24: zum Rückabwicklungsanspruch aus nichtigem Grundstückskaufvertrag). Die Frist des Hs 2 gilt für den Anspruch auf die Gegenleistung auch dann, wenn die Leistungspflicht bereits erfüllt ist (NK/Mansel/Stürner Rz 28; aA MüKo/Grothe Rz 6). Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreallast, nicht der dingliche oder schuldrechtliche Anspruch auf Erbbauzinszahlungen (BGH NJW 10, 224 [BGH 09.10.2009 - V ZR 18/09] Rz 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge