Rn 3

§ 196 stellt allein auf den Inhalt, nicht auf den Grund des Anspruchs ab (BGH NJW-RR 08, 824 [BGH 25.01.2008 - V ZR 118/07] Rz 20). Daher ist § 196 auch auf Sekundäransprüche anwendbar, soweit sich diese auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück oder grundstücksgleichem Recht oder auf einen wahlweise an Stelle eines solchen tretenden Geldleistungsanspruch beziehen (vgl BGH NJW 10, 297 [BGH 29.10.2009 - V ZR 54/09] Rz 7: zum Bereicherungsanspruch aus einem nichtigen Vertrag über die Verschaffung von Rechten an einem Grundstück oder einem Anspruch aus einer nichtigen Vereinbarung über die Rückabwicklung eines solchen Rechtsgeschäfts; BGH NJW 11, 218 Rz 19 f: zum auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruchs gem § 528). § 196 gilt auch für einen (auf Geld gerichteten) Wertersatzanspruch als Äquivalent für den Erfüllungsanspruch, wenn die Rückgabe des dinglichen Rechts nicht möglich ist (BGH NJW 11, 218 [BGH 22.04.2010 - Xa ZR 73/07] Rz 27 f: zum Ersatzanspruch nach § 818 II, wenn Herausgabe des geschenkten Miteigentumsanteils unmöglich ist), da beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen.

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