Rn 12

Ist der Erbeserbe Alleinerbe seines Ehegatten und schlägt er aus, hat er nach der güterrechtlichen Lösung Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich, §§ 1371 III, 2303 II. Ist der ausschlagende Ehegatte Miterbeserbe, ist nach hM nur die erbrechtliche Lösung möglich; ein kleiner Pflichtteil steht ihm nicht zu, eine nur teilweise güterrechtliche Lösung würde dem Normzweck des § 1371 II und III widersprechen (Soergel/Grziwotz § 1371 Rz 33; aA Staudinger/Thiele § 1371 Rz 31).

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