Rn 8

Jeder Erbeserbe kann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, selbstständig für sich seinen Teil der Erbschaft ausschlagen (RGZ 162, 397). § 1952 III durchbricht dadurch nicht nur die Regel der Nichtigkeit der Teilausschlagung nach § 1950, sondern auch das Gesamthandsprinzip (MüKo/Leipold § 1951 Rz 11; vgl auch BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] mAnm Zimmer). Schlägt bei mehreren Erbeserben einer die Erbschaft aus, kommt dieser Anteil den Miterbeserben durch eine Art Anwachsung zugute (hM Soergel/Naczinsky§ 1952 Rz 5, Hamm ErbR 18, 526; aA Staud/Otte § 1952 Rz 8a). Insoweit gelten die Regeln der Anwachsung und Erhöhung nach § 2094 I 2 analog. Nimmt auch nur ein Erbeserbe den Erstnachlass an, ist der Erblasser zunächst vom Ersterben beerbt worden. Dieser Erstnachlass ist dann auf den annehmenden Erbeserben übergegangen (MüKo/Leipold § 1952 Rz 15).

 

Rn 9

Im Falle der Vererbung des Ausschlagungsrechts gilt der Anfall an den Erblasser des Ausschlagenden als nicht erfolgt, wenn der Erbe tatsächlich ausschlägt (v Lübtow JZ 69, 503).

 

Rn 10

IÜ ist die Anfechtung der Annahme, der Ausschlagung und der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1954, 1956 möglich (Grüneberg/Weidlich § 1952 Rz 3).

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