Rn 2

Die getrennte Annahme oder Ausschlagung der Erbteile ist nur möglich, wenn die Berufung auf verschiedenen Berufungsgründen beruht oder der Erblasser die getrennte Annahme/Ausschlagung gestattet hat.

 

Rn 3

Berufungsgrund ist der konkrete, für die Rechtsstellung des als Allein- oder Miterben Berufenen maßgebliche Tatbestand, aus dem sich die Berufung zum Erben ergibt; dh bei gewillkürter Erbfolge die bestimmte Verfügung von Todes wegen, im Falle der gesetzlichen Erbfolge der gesamte Sachverhalt, aus dem das Gesetz das Erbrecht dieses Erben erwachsen lässt, wie zB Ehe, Verwandtschaftsverhältnis (Soergel/Naczinsky § 1951 Rz 4).

 

Rn 4

Bei der Erbteilserhöhung nach § 1935 oder der Anwachsung nach § 2094 liegt keine Mehrheit von Erbteilen vor.

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