Gesetzestext

 

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.

(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der aus mehreren Berufungsgründen zum Allein- oder Miterbe Berufene kann die Erbschaft nach I getrennt und abweichend von § 1950 annehmen oder ausschlagen. Entspr gilt nach II für die gleichzeitige Berufung durch Testament und Erbvertrag. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge im Falle einer Ausschlagung nicht ausgeschlossen hat. Für den rechtsunkundigen Erben birgt die Vorschrift das Risiko in sich, durch die Ausschlagung der gewillkürt angefallenen Erbschaft auch die gesetzliche Erbschaft zu verlieren, wenn die Voraussetzungen des § 1948 entgegen des Anscheins nicht vorliegen (MüKo/Leipold § 1948 Rz 2).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Ist die gesetzliche Erbfolge durch erschöpfende testamentarische Bestimmungen in vollem Umfang ausgeschlossen und sehen die §§ 2069, 2102 für den Fall der Ausschlagung eine andere Erbfolge vor (BayObLGZ 77, 163), wächst der ausgeschlagene Erbteil den gesetzlichen Erben nach § 2094 an oder fällt er dem Ersatz- oder Nacherben zu, ist § 1948 nicht anwendbar (Frankf Rpfleger 69, 386).

 

Rn 3

Wird die durch gewillkürte Erbeinsetzung angefallene Erbschaft ausgeschlagen, läuft ab Kenntnis des Berufungsgrundes für die Berufung als gesetzlicher Erbe eine neue Ausschlagungsfrist (Mot V 508). Bei Kenntnis der Berufung als gesetzlicher Erbe muss der Ausschlagende wegen § 1949 II die Ausschlagung auf die Berufung als gewillkürter Erbe beschränken, weil er nur dadurch seine gesetzliche Erbfolge wahrt (NK-BGB/Ivo § 1942 Rz 9).

 

Rn 4

Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift kommt eine Ausschlagung als gesetzlicher und Annahme als eingesetzter Erbe nicht in Betracht.

C. Testament/Erbvertrag.

 

Rn 5

II ist ohne praktische Bedeutung und regelt allein Fälle, in denen die Verfügung von Todes wegen besondere Beschränkungen oder Belastungen, wie zB Vermächtnisse oder Nacherbeinsetzungen, enthält. Sind sie nur im Erbvertrag enthalten, bleiben sie im Zweifel auch bei der Ausschlagung erbvertraglicher Erbeinsetzung erhalten, wenn nicht bereits das Testament nach § 2289 I durch den Erbvertrag aufgehoben wurde. Enthält ein späteres Testament, im Gegensatz zum Erbvertrag, die Belastungen nicht, deutet dies auf einen entgegenstehenden Willen hin (RGRK/Johannsen § 1948 Rz 11).

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