Rn 3

Inhalt einer Auflage kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann, ohne dass die Leistung einen Vermögenswert haben muss, etwa die Grabpflege, die Pflege eines Tieres, die kostenlose Eröffnung einer Ausstellung, die Verpflichtung von Miterben, eine Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens des Erblassers zu gründen (BGH MDR 2009, 1044) oder fortzuführen (RGZ 171, 358) bzw als Erbe persönlich haftender Gesellschafter einer bestehenden OHG zu werden oder zu bleiben (BGH MDR 2009, 1044); insoweit kann eine auflösende Bedingung derart mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel ihren speziellen Gehalt bekommt. Nichts anderes gilt für die Anordnung oder das Verbot, ein Grundstück zu veräußern (BGH FamRZ 85, 278) oder zu verändern.

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