Rn 20

Wirksam ist eine Verfügung von Todes wegen, wenn der testierfähige Erblasser sie höchstpersönlich und formgerecht errichtet hat und sie sich weder inhaltlich von Anfang an als nichtig erweist noch nachträglich nichtig wird. In gleicher Weise nichtig ist ein Testament, wenn es ›vollkommen unbestimmte, widersinnige, rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen und Bedingungen enthält‹ (Grüneberg/Weidlich § 1937 Rz 17).

 

Rn 21

Ein Verstoß gegen zwingende Formvorschriften führt zur Nichtigkeit. In diesen Zusammenhang gehört auch das zum Schutz von Heimbewohnern in § 14 HeimG und den landesrechtlichen Wohn- und Betreuungsgesetzen und § 30 I BtOG enthaltene Testierverbot (vgl § 1923 Rn 3; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG NJW 98, 2964 [BVerfG 03.07.1998 - 1 BvR 434/98]).

 

Rn 22

Eine Verfügung von Todes wegen ist nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen sittenwidrig und damit nichtig. Die Annahme der Sittenwidrigkeit stellt einen massiven Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Erbrechtsgarantie des Art 14 GG dar (BGH NJW 99, 566 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]; stRspr). Zu den verschiedenen Fallgestaltungen der Sittenwidrigkeit vgl § 138 Rn 105 f; zur Sittenwidrigkeit des sogen ›Behindertentestaments‹ vgl Zimmer ZEV 11, 262 [BGH 19.01.2011 - IV ZR 7/10]; ders ZEV 12, 276 [LSG Nordrhein-Westfalen 23.01.2012 - L 20 SO 565/11 B]; BGH MDR 19, 1454 [BGH 24.07.2019 - XII ZB 560/18]).

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