Rn 5

Der Anspruch auf den Voraus besteht nur bei endgültiger gesetzlicher Erbfolge; ein testamentarischer Erbe hat keinen Anspruch auf den Voraus (BGH NJW 83, 2874 [BGH 29.06.1983 - IVa ZR 57/82]), auch nicht der nach den §§ 1933, 1938 von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Ehepartner, oder wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, § 2346 (NK-BGB/Kroiß § 1932 Rz 2), im Falle der Erbunwürdigkeit und der Ausschlagung der Erbschaft (NK-BGB/Kroiß § 1932 Rz 3), wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder aufgehoben ist. Der Voraus steht dem Ehegatten nicht zu neben Abkömmlingen von Großeltern und Verwandten entfernterer Ordnungen, da er in diesem Fall nach § 1931 II die gesamte Erbschaft erhält (Erman/Lieder § 1932 Rz 8).

 

Rn 6

Dem überlebenden Ehegatten ist es verwehrt, die Erbschaft auszuschlagen, den Voraus aber anzunehmen. Umgekehrt kann er die Erbschaft annehmen und den Voraus ausschlagen (Grüneberg/Weidlich § 1932 Rz 2).

 

Rn 7

Umstritten ist, ob der Ehegatte Anspruch auf den Voraus hat, wenn der Erblasser letztwillig verfügt und seine gesetzlichen Erben, also auch den Ehegatten, bedacht hat. Insoweit ist zunächst entspr der Auslegungsregel des § 2066 zu prüfen, ob der Erblasser seinen Ehegatten im Testament berücksichtigt hat (Soergel/Fischinger § 1932 Rz 6). Ist dies zu bejahen, hat der Ehegatte aufgrund seiner Stellung als testamentarischer Erbe keinen Anspruch auf den Voraus (NK-BGB/Kroiß § 1932 Rz 2).

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