Rn 13

Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ¼, I 1. Dieses Viertel erhöht sich im gesetzlichen Güterstand auf ½.

 

Rn 14

Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Bei bestehender Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ¼ auf ¾. Dies gilt auch dann, wenn beide Eltern des Erblassers bereits verstorben sind und nur ein Elternteil Abkömmlinge als Erben 2. Ordnung hinterlässt (BGH NJW 03, 1796 [BGH 05.02.2003 - XII ZR 29/00]), da ein Eintrittsrecht des Ehegatten in den Erbteil des weggefallenen Elternteils nicht möglich ist. Vor dem 1.4.98 war der nichteheliche Vater neben dem Ehegatten seines verstorbenen Kindes beschränkt auf den Erbersatzanspruch nach § 1934a III aF.

 

Rn 15

Neben Verwandten der dritten Ordnung erhält der Ehegatte ebenfalls die Hälfte, erhöht um ein Viertel bei Zugewinngemeinschaft. Die Großeltern erben, wenn noch beide Paare leben, jeweils 1/8, bei Zugewinngemeinschaft jeweils 1/16. Ist ein Großelternteil vorverstorben, leben aber dessen Abkömmlinge noch, erhielten diese nach § 1926 III 1 das freigewordene Achtel. Nach I 2 fällt es aber dem Ehegatten zu. Verstirbt ein Großelternpaar ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, erben nach § 1926 IV die anderen Großeltern alleine (MüKo/Leipold § 1931 Rz 24). Leben keine Großeltern mehr, erbt der Ehegatte nach II alleine, da andere Verwandte der dritten Ordnung nicht mehr zum Zuge kommen. Der Ehegatte geht nur dem Abkömmling der Großeltern, nicht aber den Großeltern selbst vor. In Erbfällen vor dem 1.4.98 waren die väterlichen Großeltern eines nichtehelichen Kindes ebenfalls auf einen Erbersatzanspruch beschränkt. Beim Wegfall einzelner Großeltern kommt es darauf an, wem ihr Anteil zufallen würde. Wären dagegen nach § 1926 III, IV an ihrer Stelle ihre Abkömmlinge berufen, werden diese vom Ehegatten verdrängt, II.

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