Rn 1

Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten gesetzlicher Erbe und besitzt ein eigenes Erbrecht, ohne in eine bestehende Ordnung einbezogen zu sein. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass bestimmt sich nach dem Güterstand (Lange/Kuchinke § 12 I 1).

 

Rn 2

Das Erbrecht des Ehegatten soll seine wirtschaftliche Existenz entspr dem Lebenszuschnitt der Eheleute während der Ehezeit sichern (MüKo/Leipold § 1931 Rz 1). Im Fall der Enterbung verbleibt ihm über das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Gestalt des Voraus.

 

Rn 3

Nach § 10 LPartG ist auch der eingetragene Lebenspartner erbberechtigt; dagegen besitzt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht (Frankf NJW 82, 1885 [LG Frankfurt am Main 19.04.1982 - 2/24 S 297/81]), und zwar auch nicht nach jahrelangen Pflegeleistungen (Berlin FamRZ 79, 503). Eine gesetzliche Regelung (wie sie im Ausland teilweise besteht) wurde bislang nicht getroffen und wäre auch im Hinblick auf Beweisfragen (Enge der Verbundenheit) und auch Art 6 GG problematisch.

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