Rn 3

Auch der nichteheliche Abkömmling schloss als rangwahrend die nachrangigen Verwandten von der Erbfolge aus. Dies galt auch dann, wenn das vor dem 1.4.98 verstorbene nichteheliche Kind neben seinem Ehegatten noch den Vater und dessen Eltern hinterlassen hat: Der überlebende Ehegatte wurde Alleinerbe nach § 1931 I 1, weil der nur erbersatzberechtigte Vater wegen des Ordnungsprinzips als in der 2. Ordnung Erbender die Großeltern als Erben einer nachrangigen Ordnung (3. Ordnung) ausschloss (Grüneberg/Weidlich § 1930 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge