Rn 6

Das nichteheliche Kind galt bis zum Inkrafttreten des NEhelG mit seinem Vater oder seinen väterlichen Vorfahren als nicht verwandt (anders die Rechtslage im Gebiet der früheren DDR). Für Erbfälle seit dem 29.5.09 ist eine vollständige Gleichstellung mit ehelich geborenen Kindern herbeigeführt (2. ErbGleichG – BGBl 2011, 615). Für Erbfälle vor dem Stichtag bleibt es beim früheren Recht (BGH NJW 12, 231; Grüneberg/Weidlich EG 227 Rz 5). Unterschiede ergeben sich damit nur noch für Erbfälle vor dem 29.5.09 bei vor dem 1.7.49 nichtehelich geborenen Kindern (verfassungsrechtlich unbedenklich: BGH NJW 12, 231 vgl jedoch Ddorf FamRZ 15, 1526). Diese werden nicht zu Erben, sondern erhalten lediglich einen Ersatzanspruch nach Art 12 § 10 I 2 NehelG (zum Umfang BGH ZEV 17, 705). Allerdings kann die Erbenstellung hier ›konventionsrechtlich geboten‹ sein (BGH FamRZ 17, 1620; vgl auch Köln FamRZ 19, 740).

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