Rn 10

Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Es war aber nicht gesetzlicher Erbe nach den Eltern oder Großeltern des Annehmenden, so dass sich die Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckte. Der Annehmende selbst erhielt ggü dem Adoptivkind kein Erbrecht.

 

Rn 11

Eine Volljährigen-Adoption war nur ausnahmsweise möglich. Ein am 1.1.77 bereits volljähriger Angenommener und seine Abkömmlinge (vgl § 1762 aF) sind mit den Verwandten des Annehmenden nicht verwandt und damit auch nicht erbberechtigt (Schlesw ZEV 12, 318). Zur Wirksamkeit des Ausschlusses des Pflichtteilsrechts durch Adoptionsvertrag vgl Köln FamRZ 12, 483.

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