Rn 6

Die Festsetzung der Vergütung kann vom Gericht jederzeit für die Zukunft geändert werden. Auch die gesamte Entziehung der Vergütung ist möglich, wobei eine fehlerhafte Bestellung des Betreuers oder eine zu lange aufrechterhaltene Betreuung einem Vergütungsanspruch nicht entgegenstehen (BayObLG NJWE-FER 97, 154). Eine Entziehung kommt dagegen als Sanktion für ein rechtswidriges oder nicht mit dem BtG abgestimmtes Verhalten des Betreuers in Betracht (etwa bei Untreue; BayObLG FamRZ 92, 106 oder bei vergleichbaren schwerwiegenden Mängeln der Amtsführung: Soergel/Zimmermann § 1836 aF Rz 29; BayObLGZ 51, 346, 351).

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