Rn 1

Die Norm regelt die Berichtspflicht des Betreuers über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und dient der Aufsichtsführung durch das BtG. § 1863 sieht drei verschiedene Arten von Berichten vor, den Anfangsbericht (I u II), den Jahresbericht (II) und den Schlussbericht (IV) und ersetzt in modifizierter Form § 1840 I 1 aF u § 1901 IV 2 u 3 aF. Die Verpflichtung zum Bericht besteht gegenüber dem BtG, der Betreute hat gegen den Betreuer keinen Anspruch auf Abgabe des Berichts. Eine Befreiung von der Berichtspflicht ist nicht möglich.

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