Rn 2

Das BtG berät und unterstützt den Betreuer. Die Beratung ist bei Bedarf dauerhaft während der ganzen Betreuung zu leisten, wobei der Umfang der Beratung bei ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Dem Gericht obliegt es, den Betreuer, der über keine Rechtskenntnisse verfügt, darauf aufmerksam zu machen, wenn es seine Maßnahmen für rechtswidrig oder unzweckmäßig hält oder wenn es meint, dass der Betreuer bestimmte Maßnahmen vornehmen muss oder soll, an die er noch nicht selbst gedacht hat. Da der Betreuer sein Amt selbständig führt, ist die Beratung auf grundsätzliche Fragen der Amtsführung und seine Rechtspflichten begrenzt, ohne dass das BtG dem Betreuer konkrete Vorgaben machen kann. Ein Anspruch auf Beratung über allgemeine Rechtsfragen, etwa sozialrechtlicher Art, besteht hingegen nicht (BTDrs 19/24445, 297 f).

Neben I bestehen weitere Beratungsansprüche ggü Betreuungsbehörde und Betreuungsverein (§§ 5 II, 15 I Nr 4 BtOG).

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