Rn 2

Die gerichtliche Genehmigung zu einem Vertrag kann vor und nach dessen Abschluss erteilt werden, wobei der Zeitpunkt der Einholung im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers steht. Einseitige Rechtsgeschäfte müssen vorweg genehmigt sein. Die vorherige Einholung der Genehmigung setzt voraus, dass der Inhalt des Vertrages bereits im Wesentlichen feststeht (BayObLG Rpfleger 03, 361 [BayObLG 11.12.2002 - 3 Z BR 209/02]), wobei Einzelheiten des Vertrages den Parteien überlassen bleiben können (BayObLG FamRZ 83, 92). Ein Vorbescheid darf nicht erteilt werden (hM, Soergel/Zimmermann § 1828 aF Rz 11). Genehmigt werden kann immer nur das Geschäft, dass der Betreuer vorlegt, das Gericht darf kein eigenes Geschäft an dessen Stelle setzen (Staud/Veit § 1828 af Rz 36). Bei erteilter Vorgenehmigung wird der Vertrag unmittelbar mit Abschluss wirksam, bei einer Nachgenehmigung erst dann, wenn der Betreuer durch Mitteilung an den Dritten davon Gebrauch macht (KG OLGZ 66, 78, 79).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge