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Die Norm ist zwingendes Recht und betrifft nur Genehmigungen, von denen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt, nicht hingegen solche, die bloße Sollvorschrift sind und deren Ausbleiben die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht beeinflusst. Die Vorschrift entspricht § 1826 aF. Ausschließlicher Adressat der Genehmigung ist der Betreuer, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betreuten selbst zu entscheiden hat, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen will. Es ist dabei gleichgültig, ob der Betreuer selbst das genehmigungsbedürftige Geschäft vornimmt oder einem Geschäft zustimmen will, das der Betreute vorgenommen hat. Die Genehmigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG Rpfleger 03, 82 [BayObLG 10.07.2002 - 3 Z BR 82/02]; Staud/Veit § 1828 aF Rz 7), eine Anwendung der §§ 116 ff scheidet daher aus, Korrekturen sind nur nach den Vorschriften des FamFG (s § 48 FamFG) möglich (Staud/Veit § 1828 aF Rz 9). Auch die §§ 182 ff finden keine unmittelbare Anwendung, jedoch ist eine analoge Anwendung des § 184 I u II möglich, sodass die Genehmigung des BtG auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt (Staud/Veit § 1828 aF Rz 41).

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