Rn 6

Nach Nr 4 fällt in Ergänzung zu Nr 6 künftig auch der Sonderfall des unentgeltlichen Erwerbs des Betreuten von Wohnungs- oder Teileigentum unter die Genehmigungspflicht des § 1850. Nach Nr 5 umfasst dies sowohl darauf bezogene Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte.

Obwohl der unentgeltliche Erwerb ansonsten genehmigungsfrei ist, soll so dem besonderen Risiko des unentgeltlichen Erwerbs von Wohnungs- oder Teileigentum Rechnung getragen werden, da unter Umständen umfangreiche Haftungsfolgen (vgl § 10 VIII WEG) bei fehlender Möglichkeit zur Eigentumsaufgabe eintreten können (BTDrs 19/24445, 286 f).

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