Rn 12

In den Fällen der Konvaleszenz durch Erwerb und Beerbung gilt bei mehreren kollidierenden Verfügungen das Prioritätsprinzip. Hiernach erlangt eine spätere Verfügung nur dann und nur insoweit Wirksamkeit, als sie der früheren nicht widerspricht. War die frühere Verfügung eine Übereignung, wird eine spätere Verpfändung nicht wirksam. Dagegen steht die frühere Verpfändung einer späteren Übereignung nicht entgegen, sondern führt zum Erwerb des mit einem Pfandrecht belasteten Eigentums. Für das Verhältnis mehrere Pfändungen (BeckOKBGB/Bub Rz 13) und die gleichzeitige Genehmigung mehrere Verfügungen durch den Berechtigten (Grüneberg/Ellenberger Rz 12) gilt II 2 entspr.

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