Rn 3

Nichtberechtigter iSv § 185 ist, wer über einen Gegenstand verfügt, obwohl ihm die dafür erforderliche Verfügungsmacht nicht (allein) zusteht (Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Darunter fällt zunächst derjenige, der nicht Inhaber des Rechts am Verfügungsgegenstand ist, sofern ihm nicht ausnahmsweise die Verfügungsbefugnis übertragen ist (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Der Vorbehaltskäufer ist vor Bedingungseintritt (Kaufpreiszahlung) lediglich berechtigt, sein Anwartschaftsrecht zu übertragen (BGHZ 20, 88, 94 ff). Nichtberechtigter ist auch der Rechtsinhaber, dem die Verfügungsbefugnis entzogen ist etwa der Schuldner im Insolvenzverfahren gem § 80 I InsO (BeckOKBGB/Bub Rz 6) und der Erbe bei der Testamentsvollstreckung (§ 2211; Ddorf NJW 63, 162) oder der Nachlassverwaltung (§ 1984 I; BGHZ 46, 221, 229 f). Nichtberechtigter ist ferner der nicht voll Berechtigte, das ist der bloß Mitberechtigte wie etwa das Mitglied einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, der ohne Mitwirkung der anderen Berechtigten über einen der Gemeinschaft zustehenden Gegenstand verfügt (BGHZ 19, 138 f). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfügungsberechtigung ist die Vornahme der Verfügung.

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