Gesetzestext

 

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

 

Rn 1

Die Norm ersetzt die Genehmigungserfordernisse des § 1823 aF für die Neuaufnahme eines Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bereits bestehenden Erwerbgeschäfts des Betreuten durch eine ledigliche Anzeigepflicht beim BtG. Anzeigepflichtig ist ausschließlich der Neubeginn oder die Beendigung eines Erwerbsgeschäfts, nicht aber die Änderung oder die Fortführung eines bereits bestehenden, ererbten, geschenkten oder entgeltlich erworbenen. Daher auch keine Anwendung der Vorschrift bei der Fortsetzung eines Gesellschaftsverhältnisses nach dem Tode eines Gesellschafters mit dem Betreuten, wenn die Weiterführung der Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters schon in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmt war. Anders, wenn nur ein Eintrittsrecht für den Erben des Gesellschafters vereinbart worden ist (Staud/Veit § 1823 aF Rz 8).

 

Rn 2

Gegen den die Anzeigepflicht verletzenden Betreuer kommen Aufsichtsmaßnahmen des BtG nach §§ 1826, 1862, 1868 in Betracht, etwa wenn die Neuaufnahme oder die Beendigung nicht den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Für den Vormund ist die Vorschrift gem § 1798 II entspr anwendbar. Ergänzt wird § 1847 durch § 112 (volle Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen für die beim Betrieb des Erwerbsgeschäfts vorgenommenen Handlungen) und § 1852 Nr 1a (Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs oder der Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts).

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