Rn 2

Bei Verstoß gegen § 1836 ist das Rechtsgeschäft zwar gültig, aber der Betreuer muss bei schuldhaftem Verhalten Schadensersatz leisten. Regelmäßig wird das BtG nach § 1862 einschreiten, notfalls ist der Betreuer zu entlassen (vgl § 1868). Außerdem kann er ggf bei vorsätzlichem Verhalten wegen Untreue (§ 266 StGB) oder veruntreuender Unterschlagung (§ 246 II StGB) belangt werden.

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