Rn 1

In § 1820 werden verschiedene Regelungen zu Vorsorgevollmachten in einer Vorschrift zusammengefasst. I entspricht mit kleineren Modifikationen § 1901c 2 aF, in II werden alle Maßnahmen zusammengefasst, für die bereits im bisherigen Recht nach §§ 1904 V 2, 1906 V 1, 1906 a V 1 aF zwingned die Schriftform und die konkrete Bezeichnung der Maßnahme vorgesehen war. In III–V werden dann die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1815 III) und für den Widerruf einer Vollmacht, die durch die Rspr entwickelt worden sind, nunmehr auch gesetzlich normiert. Der Begriff der Vorsorgevollmacht ist im Gesetz nicht definiert. Üblicherweise wird dann eine Vollmacht als ›Vorsorgevollmacht‹ bezeichnet, wenn in ihr zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vereinbart ist, dass von ihr nur bei Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers infolge Unfall, Krankheit oder Alter Gebrauch gemacht werden soll. Für das Handeln des Bevollmächtigten gelten die §§ 164 ff. Da eine einmal erteilte Vollmacht auch durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht erlischt, ginge eine solche Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers vor (vgl § 1814 III 2 Nr 1). Vorsorgevollmachten können außerdem in einem bei der Bundesnotarkammer geführt Zentralregister registriert werden, um sicherzustellen, dass sie auch gefunden werden, wenn eine Betreuung angeordnet werden soll (vgl Jürgens/Jürgens § 1901a aF Rz 21). Eine gem § 6 II 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO (Karlsr FamRZ 16, 577).

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