Rn 5

Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts beruft, hat die Vertretungsmacht des Vertreters und, falls das nicht gelingt, das Vorliegen der Ausnahmeregelungen in 2, 3 zu beweisen (Staud/Schilken Rz 40).

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