Rn 3

Das Einverständnis des Empfangsvertreters iSv 3 setzt voraus, dass dieser erkennbar zur Entgegennahme der Willenserklärung bereit ist und dass der Empfangsvertreter vom Einverständnis des Vertreters Kenntnis erlangt. Nicht erforderlich ist, dass der Vertreter Kenntnis von dem Fehlen seiner Vertretungsmacht hat (Staud/Schilken Rz 8).

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