Rn 2

Ein schlüssiges Behaupten der Vertretungsmacht iSv 2 Alt 1 liegt idR schon in dem sich aus der Geltendmachung fremder Rechte ergebenden Auftreten als (gewillkürter) Vertreter (BGH NJW 10, 2950 [BGH 26.05.2010 - Xa ZR 124/09] Rz 19). Es fehlt, wenn der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht offen legt oder auch nur Zweifel an ihr äußert (MüKo/Schubert Rz 9). Beanstanden ist gleichbedeutend mit unverzüglich zurückweisen iSd § 174 (Köln NJW-RR 95, 1463, 1464 [OLG Köln 31.03.1995 - 19 U 197/94]), s § 174 Rn 4. Das Einverständnis iSv 2 Alt 2 kann auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erklärt werden. Es muss sich auf die Vornahme des Rechtsgeschäfts beziehen und setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger das Fehlen der Vertretungsmacht kannte oder zumindest für möglich hielt (MüKo/Schubert Rz 12). Die Beanstandung der Vertretungsmacht hat bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, dh bei einer Erklärung unter Anwesenden sofort und bei einer solchen unter Abwesenden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I) zu erfolgen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 7). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch das Einverständnis des Erklärungsempfängers mit dem Vertretergeschäft vorliegen (MüKo/Schubert Rz 12). 2 findet auf die gesellschaftsrechtliche Stimmausübung analoge Anwendung (Frankf NZG 03, 438 [OLG Hamburg 31.01.2003 - 11 U 196/02]).

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